Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
3.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
5.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
6.
frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, und
7.
Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/1#abs-2 (2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.10.2007 – 1 WB 67.06
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 16/21Erfolgloser Antrag auf Wechsel in die Laufbahn der Truppenoffiziere der ReserveZitiert von 1
- BVerwG, 11.09.2014 – 2 WD 11.13Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.